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Versicherung kündigen: Das müssen Sie beachten

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Kündigung von Versicherungen: Fristen immer einhalten!

Wer seine Versicherung kündigen will, muss Fristen von 1 bis 3 Monaten beachten
Wer seine Versicherung kündigen will, muss Fristen von 1 bis 3 Monaten beachten

Versicherungen sind Partnerschaften auf Zeit. Sie sind kündbar. Der Wunsch, eine Versicherung zu kündigen, ist meist damit verbunden, dass der Versicherungsnehmer ein günstigeres Angebot für sich entdeckt hat und den Versicherer wechseln möchte.

Die Schwierigkeit beim Versicherungswechsel besteht darin, im Dschungel der vielfältigen AGBs des jeweiligen Versicherers die richtige Form und vor allem die richtige Frist der Kündigung ausfindig zu machen.

Rechtliche Grundlagen zur Beurteilung von Kündigungsfristen in der Versicherung sind das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die jeweiligen AGB des Versicherers. Im Text finden sich diverse Muster zur Kündigung der Versicherung. Eine allgemein verbindliche Vorlage zur Kündigung einer Versicherung gibt es nicht.

Kündigen Sie jetzt Ihre Versicherung

FAQ: Versicherung kündigen

Kann man eine Versicherung kündigen?

Nicht jede Versicherung ist wirklich erforderlich. Sie können daher von Verträgen auch zurücktreten. Bevor Sie jedoch eine notwendige Versicherung kündigen, sollten Sie prüfen, zu welcher Versicherung Sie wechseln wollen, um zu keinem Zeitpunkt unversichert zu sein.

Welche Kündigungsfristen sind zu beachten?

In der Regel können Sie eine Versicherung bis einen Monat vor Ende des Versicherungszeitraums kündigen. Zumeist entspricht die Versicherungsperiode dem Kalenderjahr (bis 31.12.). Das bedeutet, Sie müssen eine Versicherung zumeist spätestens bis zum 30.11. eines Jahres kündigen.

Wie kann ich meine Versicherung kündigen?

Eine Vorlage für die Kündigung Ihrer Versicherung finden Sie hier.

Spezifische Ratgeber zur Kündigung einer Versicherung

Gut gemeinte Empfehlungen vorab

Pflichtversicherung erst kündigen, wenn Nachfolgeversicherung feststeht

Wer bestehende Versicherungen kündigen und/oder die Versicherung wechseln möchte, sollte den bestehenden Vertrag erst dann kündigen oder widerrufen, wenn das zu versichernde Risiko bei dem neuen Versicherer abgedeckt ist. Wer beispielsweise die Kfz-Haftpflichtversicherung kündigt, ohne eine neue Versicherung abgeschlossen zu haben, fährt ohne Versicherungsschutz und macht sich strafbar. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung.

Achtung! Eine Versicherung sollten Sie erst kündigen, wenn Sie eine Nachfolgeversicherung haben
Achtung! Eine Versicherung sollten Sie erst kündigen, wenn Sie eine Nachfolgeversicherung haben

Gleiches gilt auch für die Krankenversicherung. Der Versicherungsnehmer kann seine gesetzliche Krankenversicherung frühestens nach 18 Monaten oder nach einer Prämienerhöhung kündigen. Danach ist die Versicherung jederzeit zum Ende des übernächsten Monats kündbar. Der Vorversicherer muss die Kündigung binnen zwei Wochen nach Eingang bestätigen. Mit der Bestätigung kann die neue Versicherung beantragt werden. Der neue Versicherer darf den Antragsteller nicht ablehnen oder Risikozuschläge erheben.

Wer eine Immobilie über eine Bank finanziert hat, hat sich gegenüber der Bank verpflichtet, eine Wohngebäudeversicherung zu unterhalten. Kündigt der Versicherungsnehmer diese Versicherung, informiert diese sofort die Bank als Sicherungsnehmer (§ 142 VVG). Die Bank als Gläubigerin des Darlehens muss dem Versicherungswechsel zustimmen. Deren Zustimmungserklärung muss spätestens einen Monat vor dem Kündigungstermin bei dem Vorversicherer vorliegen. Oft ist zusätzlich noch ein Grundbuchauszug vorzulegen, aus dem sich die Berechtigung des Versicherungsnehmers als Eigentümer der Immobilie ergibt, die Versicherung zu kündigen.

Neue Versicherung oft nur gegen Gesundheits- und Bonitätsprüfung

Fordert der neue Versicherer in der privaten Kranken- oder Unfallversicherung auch noch eine Gesundheitsprüfung, kann es durchaus problematisch werden, den gleichen Versicherungsschutz erneut bewilligt zu bekommen. Oft haben sich die Umstände in der Lebenssituation des Versicherungsnehmers gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses des bestehenden Versicherungsvertrages so verändert, dass eine neue Versicherung die Risiken nicht mehr übernehmen möchte.

Ähnlich ist es in der Kfz-Kaskoversicherung oder der Lebensversicherung. Die Kasko- und Lebensversicherungen führen vor der Antragsbewilligung eine Bonitätsprüfung durch. Hat sich die Bonität des Interessenten verschlechtert, sollte er seine bestehende Versicherung nicht unbedingt kündigen.

Bestehende Versicherungen haben Bestandswert!

Vor allem ist auch zu berücksichtigen, dass ein langjährig bestehendes Versicherungsverhältnis Vertrauen schafft. Die Versicherung zu wechseln will daher gut überlegt sein. Ein langjähriger Versicherer wird im Schadensfall eher bereit sein, Leistungen zu erbringen, als wenn der Versicherungsnehmer bei einem neuen Versicherer gleich oder nach kurzer Zeit einen Schaden geltend macht. Insoweit kann es sich durchaus rechnen, beim alten Versicherer eine etwas höhere Prämie zu zahlen, als bei einem neuen Versicherer ein paar Euro zu sparen.

Hinzu kommt, dass ein Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls nahezu jede Versicherung kündigen kann. Einen langjährigen Kunden, der hin und wieder mal einen Versicherungsfall produziert, wird der Versicherer nicht so schnell kündigen als einen neuen Kunden, der ihn gleich mit einem großen Schaden überzogen hat.

Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers

Widerrufsfrist: Nicht immer ist die Kündigung der richtige formale Weg. Hat der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, kann er innerhalb von 14 Tagen seine Vertragserklärung widerrufen (§ 8 Versicherungsvertragsgesetz). Es genügt, den Widerruf der Versicherung rechtzeitig innerhalb der Frist abzuschicken. Der Eingang beim Versicherer kann später sein. Lebensversicherungen können sogar 30 Tage nach Erhalt der Police noch widerrufen werden (§ 152 VVG). Der Widerruf der Versicherung ersetzt die Kündigung. Das Ergebnis ist das Gleiche. Dennoch bestehen Unterschiede.

Die Widerrufsfrist beginnt mit Zugang des Versicherungsscheins und einer deutlich gestalteten Belehrung des Versicherers über das Widerrufsrecht. Der Versicherer kann bis zum Zeitpunkt des Widerrufs anteilig die Prämie verlangen.

Bei vorläufiger Deckung ist ein Widerruf der Versicherung ausgeschlossen
Bei vorläufiger Deckung ist ein Widerruf der Versicherung ausgeschlossen

Widerruf bei vorläufiger Deckung: Soweit der Versicherer in der Kfz-Haftpflicht, der Kaskoversicherung oder Lebensversicherung eine vorläufige Deckungszusage erklärt hat, ist der Widerruf der Versicherung ausgeschlossen (§ 8 Abs. II Nr. 2 VVG). Der Widerruf ist jedoch wieder möglich, wenn der Versicherungsvertrag als Fernabsatzvertrag abgeschlossen wurde. Ein Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag, der online im Internet oder schriftlich, telefonisch und ohne persönliche Beratung mit einem Versicherungsvermittler abgeschlossen wurde.

Hat der Versicherungsnehmer hingegen die Filiale vor Ort aufgesucht, besteht kein Widerrufsrecht. In diesem Fall bleibt ihm nur die fristgerechte Kündigung.

Form des Widerrufs: Der Widerruf braucht nicht begründet zu werden. Der Versicherungsnehmer kann den Widerruf problemlos erklären, wenn er es sich anders überlegt hat. Der Widerruf ist nach den AGB der Versicherer in „Textform“ zu erklären.

Textform bedeutet, dass die Erklärung auf einem „dauerhaften Datenträger“ abgegeben werden muss (§ 126b BGB). Damit kommen auch Erklärungen per Telefax, E-Mail und SMS in Betracht. Die eigenhändige Unterschrift wird zwar nicht gefordert, ist aber zu Nachweiszwecken unbedingt zu empfehlen. Der mündliche Widerruf genügt jedenfalls nicht. Um den Widerruf halbwegs beweissicher zu machen, empfiehlt sich stets der Postbrief mit Einschreiben (mit Rückschein). Bestreitet nämlich der Versicherer den Zugang des Widerrufs, muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass und wie er den Widerruf erklärt hat. Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die ausgewiesene Prämie bezahlt hat (§ 8 Abs. III S. 2 VVG).

Widerruf der Versicherung: Muster

Absender: Versicherungsnehmer, Name, Adresse

Adressat: Versicherungsgesellschaft laut Versicherungspolice

Betreff: Widerruf der Versicherung [Angabe der Versicherungsnummer laut Versicherungspolice]

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich widerrufe hiermit den Versicherungsvertrag vom – Abschlussdatum – und bitte, den Widerruf zu bestätigen.

_________________________
Ort, Datum, Unterschrift

Kündigung der Versicherung: Das Kündigungsschreiben

Allgemeines zur Kündigung

Jedes Kündigungsschreiben an die Versicherung muss sich an den AGB des jeweiligen Versicherers in Verbindung mit dem jeweiligen Versicherungsvertrag orientieren. Die Versicherungskündigung muss insoweit stets individuell gestaltet werden, da die Kündigungsfristen der Versicherungen in den AGB unterschiedlich vorgegeben sein können. Teils kommt es auch auf die Gründe an, warum der Versicherungsnehmer die Kündigung einer Versicherung erklären will.

Versicherungsverträge können im Grundsatz vom Versicherungsnehmer als auch vom Versicherer zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres gekündigt werden. Das Versicherungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Das Versicherungsjahr beginnt und endet mit dem Beginn und dem Ablaufdatum der Versicherungspolice. Abweichungen sind möglich. In der Kfz-Haftpflichtversicherung beginnt das Versicherungsjahr zum 1. Januar eines Jahres. Wird die Kfz-Haftpflichtversicherung im Laufe eines Jahres abgeschlossen, endet das erste Versicherungsjahr zum 31. Dezember des Jahres.

Versicherung kündigen? Frist beachten!

Die Grundregel zur Kündigung der Versicherung enthält § 11 Abs.III VVG. Danach muss die Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien gleich sein. Sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als 3 Monate betragen. In der privaten Haftpflicht-, Wohngebäude-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung ist meist eine dreimonatige Frist vorgegeben.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist im Regelfall mit einer Frist von einem Monat kündbar. Endet die Versicherungsperiode zum 31. Dezember des Jahres, muss die Kündigung spätestens bis 30. November beim Versicherer vorliegen. Maßgebend ist der Zugang, nicht das Absenderdatum der Kündigungserklärung. Die Postlaufzeit und eventuelle Verzögerungen sind also unbedingt einzukalkulieren.

Wird die Frist zur Versicherungskündigung versäumt, verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch um ein weiteres Jahr. Die Verlängerung darf aber jeweils nur ein Jahr betragen (§ 11 Abs. I VVG).

Kündigungsschreiben Versicherung: Muster

Absender: Versicherungsnehmer, Name, Adresse

Adressat: Versicherungsgesellschaft laut Versicherungspolice
Betreff: Kündigung der Versicherung [Angabe der Versicherungsnummer laut Versicherungspolice]

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich kündige den Versicherungsvertrag zum nächst zulässigen Termin- und bitte, mir die Kündigung zu bestätigen.

_________________________
Ort, Datum, Unterschrift

Kündigung langfristiger Verträge

Wird der Versicherungsvertrag für die Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen, kann der Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen (§ 11 Abs. IV VVG). Früher wurden Versicherungsverträge mit Laufzeiten bis zu 10 Jahren abgeschlossen. Diese hinderten den Versicherungsnehmer daran, wenig lukrative Verträge wieder loszuwerden und seinen veränderten persönlichen oder finanziellen Umständen Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber hat diese Situation berücksichtigt und die Kündigungsmöglichkeiten erleichtert.

Beispiel: Versicherungsabschluss am 5.1.2014 mit einer Laufzeit von 3 Jahren. Die erste Kündigungsmöglichkeit besteht zum 5.1.2017 und dann jeweils zum 5. Januar der Folgejahre.

Wenn eine kürzere Laufzeit als 3 Jahre vereinbart wurde, kann der Versicherungsnehmer zum jeweiligen Halbjahr die Versicherung kündigen
Wenn eine kürzere Laufzeit als 3 Jahre vereinbart wurde, kann der Versicherungsnehmer zum jeweiligen Halbjahr die Versicherung kündigen

Wurde eine kürzere Laufzeit als drei Jahre vereinbart, kann das Versicherungsverhältnis von beiden Vertragsparteien für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Als Versicherungsperiode definiert § 12 VVG den Zeitraum eines Jahres, sofern die Prämie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist. Wird die Prämie z.B. jeweils zum Halbjahr fällig, kann die Versicherung zum Schluss des jeweiligen Halbjahres gekündigt werden.

Auf dieses Kündigungsrecht können beide Parteien bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten (§ 11 Abs. II VVG). Zusätzlich ist eine Kündigungsfrist zu vereinbaren. Hier gilt die Grundregeln des § 11 Abs. III VVG: Die Kündigungsfrist muss für beide Parteien gleich sein und darf nicht weniger als ein Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Will der Versicherungsnehmer dann kündigen, muss er, wenn als Kündigungsfrist ein Monat vereinbart ist, die Kündigung spätestens einen Monat vor Ablauf der zwei Jahre Laufzeit erklärt haben.

Kündigung bei Beitragserhöhungen

Erhöht der Versicherer die Versicherungsprämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer die außerordentliche Kündigung der Versicherung innerhalb eines Monats nach Zugang der Erhöhungserklärung mit sofortiger Wirkung erklären. Die Kündigung wird frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung wirksam. Gleiches gilt, wenn der Versicherer den Versicherungsschutzumfang reduziert, ohne die Prämie herabzusetzen (§ 40 VVG).

Kündigungsschreiben wegen Beitragserhöhung: Muster

Absender: Versicherungsnehmer, Name, Adresse

Adressat: Versicherungsgesellschaft laut Versicherungspolice

Betreff: Kündigung der Versicherung [Angabe der Versicherungsnummer laut Versicherungspolice]

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich kündige meinen Versicherungsvertrag wegen der am [Datum] mitgeteilten Beitragserhöhung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Ich bitte Sie, mir die Kündigung zu bestätigen.

_________________________
Ort, Datum, Unterschrift

Umgekehrt hat der Versicherer ein Kündigungsrecht oder das Recht zur Prämienerhöhung, wenn sich das Risiko in der Person des Versicherungsnehmers wesentlich erhöht (§ 25, 26 VVG). Ein Kündigungsrecht besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit missachtet. Solche Fälle liegen vor, wenn der Versicherungsnehmer Informationen über die Änderung von Umständen zurückhält, auf deren Grundlage der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde.

Beispiel Kfz-Haftpflicht: Der 19-jährige Sohn fährt das Auto, obwohl im Versicherungsvertrag vereinbart ist, dass nur Fahrer fahren dürfen, die älter als 23 Jahre sind. In diesem Fall erhöht sich das Risiko für die Versicherung und der Versicherungsnehmer kommt seiner Informationspflicht nicht nach. Es ist seine Obliegenheit, die Versicherung zu informieren.

Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls

Nach Eintritt eines Versicherungsfalls (Schadensfall) können Versicherungsnehmer und Versicherer die Kündigung vom Versicherungsvertrag erklären. Der Versicherung muss die Kündigung innerhalb eines Monats, nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung, erklärt werden (§ 92 VVG). Die Verhandlung können dadurch abgeschlossen werden, dass der Versicherer Zahlung leistet oder die Entschädigung ablehnt. Die gleiche Frist gilt auch für den Versicherer.

Kündigt der Versicherer wegen des Schadensfalls, könnte es sein, dass der Versicherungsnehmer Probleme hat, eine neue Versicherung zu finden. In diesem Fall empfiehlt sich, den Versicherer zu bitten, die Kündigung zurückzuziehen und selbst zu kündigen. Unter Umständen ist der Versicherer auch bereit, den Versicherungsnehmer gegen Zahlung eines angemessenen Risikozuschlages oder einer Selbstbeteiligung weiterhin zu versichern.

Kündigungsschreiben nach Schadensfall: Muster

Absender: Versicherungsnehmer, Name, Adresse

Adressat: Versicherungsgesellschaft laut Versicherungspolice

Betreff: Kündigung der Versicherung [Angabe der Versicherungsnummer laut Versicherungspolice]

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 17.8.2015 habe ich an meinem Wohnhaus einen Sturmschaden gemeldet. Sie haben den Schaden unter der Schadennummer xxx bearbeitet. Da ich mit der Entschädigungsregelung nicht zufrieden bin, kündige ich hiermit das Versicherungsverhältnis zum nächstmöglichen Termin. In Ihren AGB ist vorgesehen, dass die Kündigung einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung erklärt werden kann. Ich bitte Sie, mir die Kündigung zu bestätigen.

_________________________
Ort, Datum, Unterschrift

Spezieller Fall: Kauf und Verkauf eines Autos

Wer einen Gebrauchtwagen kauft, übernimmt zunächst auch die bestehende Kfz-Versicherung des Verkäufers. Der Erwerber kann die Versicherung fortführen, binnen eines Monats kündigen, zu einer anderen Versicherung wechseln und sich eigenständig versichern. Der Abschluss einer neuen Versicherung gilt als Kündigung des alten Versicherungsvertrages. Eine ausdrückliche Kündigung gegenüber dem Vorversicherer ist nicht erforderlich, sollte zur Sicherheit aber dennoch erklärt werden.

Spezieller Fall: Kauf einer Immobilie

Wer eine Immobilie kauft, übernimmt die bestehende Gebäudeversicherung des Verkäufers (§ 95 VVG). Der Erwerber kann die bestehende Wohngebäudeversicherung innerhalb eines Monats kündigen, nachdem er als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen ist. Die Auflassungsvormerkung genügt nicht. Dieses Sonderkündigungsrecht der Versicherung ist sofort oder zum Ablauf der Versicherungsperiode möglich. Wichtig ist zu wissen, dass Erwerber mit der Eintragung als Eigentümer im Grundbuch in das Versicherungsverhältnis eintritt und neben dem Veräußerer gemeinsam für die Versicherungsprämie einzustehen hat.

Fazit

Eben mal die Versicherung zu kündigen, empfiehlt sich nicht. Ohne Formalitäten geht es nicht. Wer den Blick in das Dickicht der AGB scheut, kann sich auch von einem kompetenten Versicherungsvertreter vor Ort beraten lassen. Aber auch dann ist es hilfreich, selbst informiert zu sein, um sich nicht blind auf das verlassen zu müssen, was der Berater empfiehlt.

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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Versicherung kündigen: Das müssen Sie beachten
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1 Kommentar

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  1. Angelika L
    Am 16. November 2021 um 18:14

    Wie kann ich einen Versicherungsvertrag wieder kündigen, der erst im Folgejahr in Kraft treten sollte?

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